Am 14. Mai 2024 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Gemeinde und ersuchte sie um Erlass einer Verfügung innert 14 Tagen. Eine Reaktion der Gemeinde auf diese beiden Schreiben ist nicht aktenkundig. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls hat die Untätigkeit der Gemeinde unangemessen lange gedauert. Auch wenn die Parteien mit Frister- 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 14a 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 13 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)