Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2022 lässt sich vielmehr entnehmen, dass dieser mehr als ein Jahr auf einen Entscheid in der Sache gewartet hatte. Erst am 13. März 2023 erliess die Gemeinde eine weitere verfahrensleitende Verfügung. Darin informierte sie die Parteien über die beabsichtigte Sistierung des Verfahrens und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Parteien führten anschliessend Vergleichsgespräche und stellten mehrmals Fristerstreckungsgesuche. Die Zeit, die bis Ende August 2023 verging, kann daher nicht der Gemeinde angelastet werden. Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde mit, er sei mit der Sistierung des Verfah-