Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorgehen der Gemeinde nicht zu beanstanden. Auch können ihr die Fristerstreckungsgesuche der Bauherrschaft nicht angelastet werden, zumal sie dem dritten Gesuch unter Berücksichtigung der Intervention des Beschwerdeführers nur teilweise entsprach. Anschliessend ging das Verfahren jedoch nur noch zögerlich voran. Anders als mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2020 angekündigt, schloss die Gemeinde das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nicht ab.