Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird wie ein gewöhnliches Verfahren eingeleitet und durchgeführt. Massgebend ist grundsätzlich das Recht, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens bzw. der Nutzungsänderung anwendbar war, unter Berücksichtigung allfälliger in diesem Zeitpunkt bereits öffentlich aufgelegter neuer Vorschriften.11 Zu berücksichtigen sind auch die einschlägigen Ordnungsfristen (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 BewD12 sowie Art. 2a Abs. 2 Bst. c BauG bzw. Art. 2 Abs. 1 KoG13). Im Kern handelt es sich um ein Wiederherstellungsverfahren.