Die Dauer des Verfahrens vor einer Behörde bemisst sich vom Zeitpunkt an, in dem das Verfahren rechtshängig geworden ist.9 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Fristbestimmungen in der Spezialgesetzgebung. Soweit diese nur als Richtlinie dienen oder wenn keine Vorschriften zur Verfahrensdauer bestehen, sind für die Beurteilung ihrer Angemessenheit die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Eine allfällige Ordnungsfrist ist dabei gebührend zu berücksichtigen. Massgebend sind weiter die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit und Komplexität der Materie sowie das Verhalten der Parteien.