d) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden.5 Vorliegend kann kein konkreter Zeitpunkt als Beginn des Fristenlaufs bestimmt werden. Der Beschwerdeführer reichte die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 20. Juni 2024 ein, nachdem er die Gemeinde zuletzt am 10. Mai 2024 vergeblich um Verfügungserlass ersucht und keine Antwort erhalten hatte. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher einzutreten.