c) Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 32 VRPG genügen (vgl. Art. 67 VRPG). Sie hat insbesondere einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und die dazugehörigen Begründungen mitsamt Beweismitteln. Die Anwaltsvollmacht wurde innert angesetzter Frist verbessert eingereicht. Die Beschwerde genügt somit den Formanforderungen nach Art. 32 VRPG.