b) Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung kann nur führen, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist.4 Zur Baubeschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Einsprache befugt sind private Organisationen, wenn sie eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung des ideellen Zwecks dienen (Art. 35a BauG). Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person, welche laut ihren Statuten rein ideelle Zwecke verfolgt.