Das ursprünglich bewilligte Vorhaben habe eine wesentliche Änderung erfahren und sei demzufolge nach den heute geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Für Standorte verkehrsintensiver Vorhaben gelte eine Richtplanpflicht. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2020 stellte die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten den Fachbericht des AGR zu und wies darauf hin, dass sie beabsichtige, den Bauabschlag ohne Bekanntmachung zu erteilen. Sie gab ihnen Gelegenheit, bis 15. Januar 2021 dazu Stellung zu nehmen. Die Bauherrschaft ersuchte die Gemeinde in der Folge mehrmals um Fristerstreckung.