__ AG erhob sie am gleichen Tag Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 2. Juli 2020. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 stellte mit Verfügung vom 5. August 2020 dem Beschwerdeführer und der Gemeinde ein Doppel der Beschwerde zu und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 6. August 2020 bei der Gemeinde vorsorgliche Einsprache gegen das nachträgliche Baugesuch. Am 27. August 2020 teilte die Gemeinde dem Rechtsamt mit, ein nachträgliches Baugesuch sei eingegangen.