a) Insgesamt kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden. Ein Nichtigkeitsgrund liegt zudem nicht vor. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV7). c) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.