5/7 BVD 110/2024/77 wurde, ist nicht zu beanstanden, hätte doch mangels Erhebung einer Einsprache sogar gänzlich auf die Zustellung des Gesamtentscheids ihr gegenüber verzichtet werden können. Schon gar nicht ist von einem Nichtigkeitsgrund auszugehen, zumal der Beschwerdeführerin die Verfügung des AGR – wie bereits erwähnt – zuvor zugestellt wurde. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet und ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. 3. Ergebnis und Kosten