Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt somit die nötige Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle im vorliegenden Fall vor. Gestützt auf diese Verfügung, welche sowohl dem Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 18. Januar 2024 zugestellt wurde, erteilte die Gemeinde dem strittigen Bauvorhaben – mit Ausnahme des Materialraums «E.________» – mit Gesamtentscheid vom 14. Mai 2024 die Baubewilligung. Bereits aus der Verfügung des AGR vom 15. Januar 2024 ergab sich ausdrücklich, dass diese nur zusammen mit dem Bauentscheid angefochten werden kann (Ziff. 4 der Verfügung).