Dabei erteilte die zuständige Stelle die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für den Materialraum auf der Südseite, für die Holzbox für den Mäher, für den Geräte- und Materialraum auf der Westseite, für die Sanierung des Zugangs und des Vorplatzes, für die Lichtmasten (erstellt zusammen mit dem Clubhaus) und für die Bodenplatten sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für die mobilen Gehege. Für das im Jahr 2018 erstellte E.________ dagegen verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt somit die nötige Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle im vorliegenden Fall vor.