b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 84 Abs. 1 BauG entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG. Zuständige Stelle der DIJ ist das AGR (Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 entschied das AGR über die Bewilligung des vorliegend strittigen Baugesuchs. Dabei erteilte die zuständige Stelle die Ausnahmebewilligung nach Art.