Fehle diese, sei die Bewilligung als nichtig zu qualifizieren. Sie habe erwartet, dass die im Kanton Bern gemäss Art. 84 BauG für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) einen anfechtbaren Entscheid erlasse, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei.