a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom 16. August 2024, es sei die Nichtigkeit des Gesamtentscheids vom 6. Mai 2024 festzustellen. Zwar habe das nachträgliche Baugesuch bei diversen kantonalen Stellen zirkuliert und diese hätten vom Vorhaben Kenntnis, eine kantonale Bewilligung sei indessen nicht erteilt worden. Die Zustimmung der kantonalen Behörde sei jedoch gestützt auf Art. 25 Abs. 2 RPG5 ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung in der Landwirtschaftszone. Fehle diese, sei die Bewilligung als nichtig zu qualifizieren.