Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war damit über diesen Umstand nicht nur genügend informiert, sie bzw. ihr Rechtsvertreter hätten auch wissen müssen, dass für eine weitere Beteiligung im Verfahren und insb. für die Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 40 Abs. 2 BauG die Erhebung einer Einsprache unabdingbar ist. Wenn sie in diesem Zeitpunkt zudem (trotz grundsätzlich positiver Amts- und Fachberichte) auf einen negativen Bauentscheid vertraut hat, so hat sie das auf eigenes Risiko gemacht. Auch daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.