Es mag zwar eher unüblich (aber nicht unzulässig) sein, dass die Gemeinde das nachträgliche Baugesuch vor der Publikation zuerst durch die Fachbehörden prüfen liess und daher auch die Beschwerdeführerin als ursprüngliche Anzeigerin zu Beginn noch in das Verfahren miteinbezog und ihr entsprechend die eingegangenen Amts- und Fachberichte zur Stellungnahme zustellte. Die Gemeinde wies jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens (mit Verfahrensprogramm vom 16. Juni 2023) darauf hin, dass sie aufgrund der unsicheren Rechtslage vorläufig auf eine Veröffentlichung des nachträglichen Baugesuchs verzichte, diese Veröffentli-