Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren als Anzeigerin im Jahr 2021 ausgelöst hat und bis anhin stets beteiligt war. Es mag zwar eher unüblich (aber nicht unzulässig) sein, dass die Gemeinde das nachträgliche Baugesuch vor der Publikation zuerst durch die Fachbehörden prüfen liess und daher auch die Beschwerdeführerin als ursprüngliche Anzeigerin zu Beginn noch in das Verfahren miteinbezog und ihr entsprechend die eingegangenen Amts- und Fachberichte zur Stellungnahme zustellte.