Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden: Die rechtzeitige und befugtermassen erhobene Einsprache ist im Baubewilligungsverfahren unabdingbare Voraussetzung, um im anschliessenden Beschwerdeverfahren beschwerdelegitimiert zu sein. Es handelt sich um eine formelle Grundvoraussetzung der Beschwerdelegitimation. Wer auf eine Einsprache verzichtet, kann sich daher nicht auf den Grundsatz des überspitzten Formalismus berufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren als Anzeigerin im Jahr 2021 ausgelöst hat und bis anhin stets beteiligt war.