Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 beantragt die Gemeinde, auf die Beschwerde vom 13. Juni 2024 sei nicht einzutreten. Mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 16. August 2024 liess sich die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung vernehmen. Dabei stellt sie den Antrag, es sei die Nichtigkeit des Gesamtentscheids vom 6. Mai 2024 festzustellen.