40 Abs. 1 BauG seien zur Beschwerde die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde befugt. Einsprechende seien zur Beschwerde nur befugt, wenn sie rechtzeitig und befugtermassen Einsprache erhoben hätten. Gemäss angefochtenem Entscheid scheine die Beschwerdeführerin gegen das vorliegend umstrittene, nachträgliche Baugesuch keine Einsprache erhoben zu haben. Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde erhielten Gelegenheit, sich zu dieser summarischen Einschätzung des Rechtsamts im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation zu äussern.