6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Juni 2024 den weiteren Verfahrensbeteiligten zu und gab bekannt, dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels vorerst verzichtet werde. Weiter führte das Rechtsamt aus, nach einer ersten summarischen Prüfung der vorliegenden Akten erscheine es fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sei und damit auf ihre Beschwerde eingetreten werden könne. Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG seien zur Beschwerde die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde befugt.