Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 eröffnete die Gemeinde sowohl dem Beschwerdegegner als Baugesuchsteller als auch der Beschwerdeführerin als Anzeigerin im Baupolizeiverfahren die eingegangenen Amts- und Fachberichte zur Stellungnahme. Dabei wies sie darauf hin, dass im Anschluss das Baubewilligungsverfahren mit der Publikation des nachträglichen Baugesuchs und der 30-tägigen Auflage- und Einsprachefrist fortgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Anwalt, nahm mit Schreiben vom 8. Februar 2024 Stellung.