Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diese Sistierungsverfügung Beschwerde bei der BVD. Mit Entscheid vom 7. November 2022 hiess die BVD die Beschwerde gut, hob die Sistierungsverfügung auf und wies die Baupolizeibehörde der Gemeinde an, das Baupolizeiverfahren betreffend Sanierung Vorplatz Klubhaus unverzüglich weiterzuführen und über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden (BVD 120/2022/38).