2. Am 3. Juni 2022 verfügte die Gemeinde K.________, dass das Baupolizeiverfahren betreffend die Vorplatzsanierung des Klubhauses des Beschwerdegegners, eingeleitet durch die baupolizeiliche Anzeige vom 26. Januar 2021, bis auf Weiteres sistiert werde, längstens aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Erlass der Kantonalen Überbauungsordnung «Stand- und Durchgangsplatz für Fahrende F.________, K.________». Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diese Sistierungsverfügung Beschwerde bei der BVD.