Gestützt auf eine baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2021 stellte die Gemeinde mit Verfügung vom 30. April 2021 fest, dass die Sanierung des bestehenden Vorplatzes keiner Baubewilligung bedürfe, sofern die bestehende Anlage keine Nutzungsänderung oder -er- weiterung erfahren würde, und sie verzichtete auf die Anordnung baupolizeilicher Massnahmen. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 im Wesentlichen gut und wies die Sache an die Gemeinde zurück mit der Anweisung, das Wiederherstellungsverfahren fortzusetzen (BVD 120/2021/49).