dem Vorbehalt, dass dieser keine Kosten anfallen würden. Daraufhin begann der Beschwerdegegner mit den Sanierungsarbeiten. Gestützt auf eine baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2021 stellte die Gemeinde mit Verfügung vom 30. April 2021 fest, dass die Sanierung des bestehenden Vorplatzes keiner Baubewilligung bedürfe, sofern die bestehende Anlage keine Nutzungsänderung oder -er- weiterung erfahren würde, und sie verzichtete auf die Anordnung baupolizeilicher Massnahmen.