Eine solche Billigkeitsentschädigung wird praxisgemäss aber nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat.11 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht anwaltlich vertreten und das Beschwerdeverfahren war weder komplex noch aufwändig. Auch sind hier die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 4 VRPG für die Gemeinde nicht erfüllt. Parteikosten werden daher nicht gesprochen.