Dies geht aus den Abdeckungskarten in den Akten hervor. Die Projektänderung bedingt eine erneute Prüfung der Ortsbild- und Landschaftsverträglichkeit unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags der Beschwerdegegnerin. Den Verfahrensbeteiligten – insbesondere den Beschwerdeführerinnen sowie der Standortgemeinde – ist sodann Gelegenheit zu geben, sich zur Projektänderung sowie zum aktualisierten Bericht der OLK vom 14. März 2025 zu äussern. Nach Auffassung der BVD erscheint die Bewilligungsfähigkeit der Anlage unter Einbezug des OLK-Berichts vom 14. März 2025 nicht als ausgeschlossen.