Diese Änderungen sind geeignet, die Umwelt und die Nachbarschaft durch eine höhere Strahlenbelastung zu beeinträchtigen. Die Projektänderung ist daher neu zu publizieren (Art. 43 Abs. 2 BewD e contrario). Sodann muss die Projektänderung neu auf die Vereinbarkeit mit der NISV7 und dem USG8 geprüft werden. Dazu muss beim AUE ein neuer Fachbericht zum geänderten Projekt eingeholt werden.