a) Die Beschwerdegegnerin reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein geändertes Projekt ein. Dabei handelt es sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD, mit welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Nach der Praxis ersetzt das Projektänderungsgesuch das ursprüngliche Baugesuch.5 Das ursprüngliche Projekt steht somit im Umfang der Projektänderung nicht mehr zur Diskussion. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandlos geworden (vgl. Erwägung 2a).