gab dem AUE Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf seine Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.