In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil bei ihnen zwei verfahrensleitende Verfügungen der Vorinstanz nicht angekommen seien. Weiter bringen sie vor, die eingereichten Baupläne seien unvollständig und entsprächen nicht den Formanforderungen. Zudem machen sie geltend, weil sich der Anlagestandort in einer Zone für öffentliche Nutzung befinde, müsse für die Zustimmung zum Bauvorhaben eine kommunale Abstimmung angeordnet werden.