Das Baugesuch ist wegen Verstoss gegen Art 21. Abs. 1 VRPG1, Art. 77 Abs. 3 BauG2, Art. 13 Abs. 1 Lit. b & f BewD3, Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 22 Abs. 1 Lit. a BewD und wegen gesundheitsschädigenden Auswirkungen abzuweisen. Eventuell ist das Baugesuch zu sistieren, bis ein unabhängiges Kontrollsystem eingeführt wird. Eventualiter ist der Gesamtbauentscheid mit Anordnung zur Behebung der unter Punkt 3.2 genannter Gesetzesverstösse und fachlichen Fehlern gem. Punkt 2.7 an die Vorinstanz zurückzuweisen.