Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/76 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 12. September 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide per Adresse Frau C.________ und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wengi bei Büren, Gemeindeverwaltung, 3251 Wengi b. Büren betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 15. Mai 2024 (eBau Nummer A.________; Mobilfunkanlage inkl. neuer Leitungsführung etc.) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Juli 2023 bei der Gemeinde Wengi bei Büren ein Baugesuch für den Abbruch der bestehenden und den Neubau einer rund 5 m höheren, um ca. 33 m versetzten Mobilfunkanlage mit Technikschrank und neuer Leitungsführung auf der Pa- rzelle Wengi Grundbuchblatt Nr. H.________ ein. Die neue Anlage umfasst neun Sendeantennen, die gemäss dem Standortdatenblatt vom 27. August 2021 (Revision: 1.239) in den Frequenzbän- dern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1400 bis 2600 MHz und 3600 MHz senden sollen. Auf die maximale Sendeleistung soll kein Korrekturfaktor angewendet werden. An der Mastspitze ist zu- dem eine Antenne für den Funkdienst Telepage der Swissphone Wireless AG vorgesehen. Für diese Antenne hat die Beschwerdegegnerin das Standortdatenblatt für Rundfunk und Funkrufsen- deanlagen vom 27. August 2021 (Revision: 1.239) eingereicht. Der Standort der neuen Mobilfunk- 1/8 BVD 110/2024/76 anlage liegt südöstlich des ortsbildgeschützten Dorfzentrums von Wengi, am südlichen Rand der in Ost-West-Richtung verlaufenden Limpach-Ebene, auf dem Schulhausareal «Reuental», in un- mittelbarer Nähe des Ufergehölzes des oberirdischen Fliessgewässers «Spitalgraben». 2. Die Gemeinde Wengi bei Büren leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regie- rungsstatthalteramt Seeland weiter. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Be- schwerdeführerinnen Einsprache. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissions- schutz, führte im Fachbericht vom 30. Oktober 2023 aus, die geplante Mobilfunk-Basisstation er- fülle die gesetzlichen Anforderungen und der Anlagegrenzwert werde rechnerisch bei sämtlichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. In der Folge erteilte die Vorinstanz mit Ge- samtentscheid vom 15. Mai 2024 für das Vorhaben die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 13. Juni 2024 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Anträge: Die Beschwerdeführenden beantragen eine Abklärungszeit von 60 Tagen, in welcher das Beschwerdever- fahren sistiert wird oder mindestens keine Verfahrenskosten erzeugt werden. Wird diese Abklärungszeit nicht gewährt, so beantragen die hier unterzeichnenden Beschwerdeführende folgendes: Das Baugesuch ist wegen Verstoss gegen Art 21. Abs. 1 VRPG1, Art. 77 Abs. 3 BauG2, Art. 13 Abs. 1 Lit. b & f BewD3, Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 22 Abs. 1 Lit. a BewD und wegen gesundheitsschädigenden Auswirkun- gen abzuweisen. Eventuell ist das Baugesuch zu sistieren, bis ein unabhängiges Kontrollsystem eingeführt wird. Eventualiter ist der Gesamtbauentscheid mit Anordnung zur Behebung der unter Punkt 3.2 genannter Ge- setzesverstösse und fachlichen Fehlern gem. Punkt 2.7 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör, weil bei ihnen zwei verfahrensleitende Verfügungen der Vorinstanz nicht angekom- men seien. Weiter bringen sie vor, die eingereichten Baupläne seien unvollständig und ent- sprächen nicht den Formanforderungen. Zudem machen sie geltend, weil sich der Anlagestandort in einer Zone für öffentliche Nutzung befinde, müsse für die Zustimmung zum Bauvorhaben eine kommunale Abstimmung angeordnet werden. Auch kritisieren die Beschwerdeführerinnen, die ge- plante Mobilfunkanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild des angrenzenden Landschafts- schutzgebiets erheblich, weshalb zwingend ein Fachbericht der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) hätte eingeholt werden müssen. Schliesslich monieren die Be- schwerdeführerinnen, der angefochtene Entscheid enthalte zwei fachliche Fehler, das aktuelle Kontrollsystem sei inakzeptabel und ihre in der Einsprache geäusserten gesundheitlichen Beden- ken bezüglich des oxidativen Zellstresses als Folge von Exposition mit nichtionisierender Strah- lung seien nicht entkräftet. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten bei der Vorinstanz ein und gab den Verfahrensbeteiligten zunächst Gelegenheit, zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies das Rechts- amt den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen ab, führte den Schriftenwechsel durch und 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/8 BVD 110/2024/76 gab dem AUE Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Regierungsstatthalteramt See- land beantragt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf seine Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024, die Be- schwerde und sämtliche Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2024 zum Schluss, dass sich aus der Be- schwerde für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine neuen Erkennt- nisse ergäben, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 30. Oktober 2023 erfordern würden. Die Gemeinde Wengi reichte keine Stellungnahme ein. 5. Mit Verfügung vom 20. November 2024 holte das Rechtsamt bei der OLK, Gruppe Jura bernois – Seeland, einen Fachbericht zur Frage der Wirkung des Bauvorhabens in Bezug auf die vorhandene Bebauung und das Landschaftsbild in der näheren Umgebung sowie zur Material- und Farbwahl der Antenne ein. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdegegnerin auf, den Situati- onsplan zu korrigieren. In ihrem Fachbericht vom 19. Dezember 2024 kam die OLK, Gruppe Jura bernois – Seeland, zu dem Schluss, dass der Ortsbild- und Landschaftsschutz am gewählten Standort massgeblich beeinträchtigt werde. In ihrer Eingabe vom 7. Januar 2025 beantragen die Beschwerdeführerinnen, dass die bis zur Instruktionsverfügung vom 20. November 2024 entstan- denen Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Auch dürften ihnen die Par- teikosten der Beschwerdegegnerin nicht auferlegt werden. Zudem beantragen sie eine angemes- sene Parteientschädigung und Auslagenersatz für ihre Aufwendungen bis zum 20. November 2024. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin den korrigierten Situa- tionsplan ein, der am 15. Januar 2025 durch das Rechtsamt der BVD abgestempelt wurde. In der Folge erhielt die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, sich zur Frage zu äussern, ob sie in Kennt- nis des Berichts der OLK am Baugesuch festhalten wolle. Zudem wies das Rechtsamt auf die Möglichkeit einer Projektänderung hin. Nach zweimaliger Fristerstreckung erklärte die Beschwer- degegnerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2025, dass sie bereit sei, eine Projektänderung vor- zunehmen und den ursprünglich projektierten Antennenmast um 3 m auf eine Höhe von 21,90 m zu verkürzen. Gleichzeitig reichte sie Abdeckungskarten ein, die die Versorgungssituation des Dorfkerns von Wengi mit verschiedenen Masthöhen zeigen. Das Rechtsamt holte anschliessend bei der OLK einen Fachbericht zum redimensionierten Projekt ein. In ihrem Fachbericht vom 14. Mai 2025 empfiehlt die OLK die Erarbeitung einer Standortevaluation, in der mögliche Stand- orte hinsichtlich ihrer Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild untersucht und vergleichbar dargestellt werden. 6. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an der beab- sichtigten Projektänderung, d.h. der Reduktion des Antennenmastes um 3 m auf 21.90 m, fest- halte, und reichte die entsprechenden Projektänderungspläne sowie angepassten Standortdaten- blätter ein, die alle mit Datum vom 15. Januar 2025 vom Rechtsamts der BVD abgestempelt wur- den. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2025 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, dass es beabsichtige, die Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD zur Weiterbe- handlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weitere Eingaben sind keine erfolgt. 7. Auf die Rechtsschriften sowie die vorhandenen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3/8 BVD 110/2024/76 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die Beschwerdegegnerin reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein geändertes Pro- jekt ein. Dabei handelt es sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD, mit welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Nach der Praxis ersetzt das Pro- jektänderungsgesuch das ursprüngliche Baugesuch.5 Das ursprüngliche Projekt steht somit im Umfang der Projektänderung nicht mehr zur Diskussion. Insoweit ist die Beschwerde gegenstand- los geworden (vgl. Erwägung 2a). b) Gegenstand des Verfahrens ist somit nur noch das geänderte Projekt gemäss der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2025. Massgebend sind: - verbesserter Situationsplan im Massstab 1:500 vom 17. Dezember 2024 (gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 15. Januar 2025) - Baueingabeplan (Code Wengi) Massstab 1:250 und 1:500 vom 13. März 2025 (gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 12. Juni 2025) - Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. März 2025, Revi- sion: 1.245 (gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 12. Juni 2025) - Standortdatenblatt für Rundfunk und Funkrufsendeanlagen vom 17. März 2025, Revi- sion: 1.245 (gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 12. Juni 2025) c) Infolge der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde erübrigt es sich hier zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ob die Beschwerdeführerin 2 innerhalb des Einsprache- perimeters wohnt und legitimiert ist, sich gegen das geänderte Projekt zur Wehr zu setzen, wird bei diesem Ausgang des Verfahrens die Vorinstanz zu prüfen haben. 2. Projektänderung / Rückweisung a) Laut Art. 43 BewD kann der Baugesuchsteller oder die Baugesuchstellerin während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Baubeschwerdeverfah- rens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilli- gungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und den von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Ver- öffentlichung fortsetzen bzw. die Änderungen des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchs- verfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Projektänderung nochmals publiziert werden muss, wenn dadurch öffentliche oder wesentliche nachbarliche Inter- essen zusätzlich betroffen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Beschwerdeverfahren. Die Be- schwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid ist der angefochtene Entscheid aus prozessualen Gründen aufzuheben.6 Hängige Beschwerden werden insoweit ge- genstandslos. 5 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 32- 32d N.13c; BVR 2012 S. 463 ff. E. 2.2, 1991 S. 401 E. 3b. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 13a und 13c. 4/8 BVD 110/2024/76 b) Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsamt mit, dass sie an der Projektänderung gemäss ihrem Schreiben vom 21. März 2025, das heisst der Reduzierung des Antennenmastes um 3 m auf 21.90 m, festhalte. Mit der Projektänderung sollen die Bedenken der OLK berücksichtig werden. c) Neben zusätzlichen formellen Schritten in verschiedenen Bereichen erfordert das Bauvor- haben gemäss der Projektänderung eine erneute materielle Prüfung und die Einholung eines Fachberichts: Zusammen mit der Projektänderung hat die Beschwerdegegnerin das neue «Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17.03.2025, Revision 1.245» sowie das neue «Stand- ortdatenblatt für Rundfunk und Funkrufsendeanlagen vom 17.03.2025, Revision 1.245» einge- reicht. Ein Vergleich der ursprünglichen mit den neuen Standortdatenblätter zeigt, dass die Pro- jektanpassung an diversen OMEN zu höheren elektrischen Feldstärken führt. Zudem wurden bei den Sendeantennen mit den Laufnummern 5, 6, 8 und 9 die elektronischen Neigungswinkel ver- ändert. Diese Änderungen sind geeignet, die Umwelt und die Nachbarschaft durch eine höhere Strahlenbelastung zu beeinträchtigen. Die Projektänderung ist daher neu zu publizieren (Art. 43 Abs. 2 BewD e contrario). Sodann muss die Projektänderung neu auf die Vereinbarkeit mit der NISV7 und dem USG8 geprüft werden. Dazu muss beim AUE ein neuer Fachbericht zum geänder- ten Projekt eingeholt werden. Mit der vorgenommenen Projektänderung hat die Beschwerdegegnerin den im Fachbericht der OLK vom 27. Dezember 2024 geäusserten Bedenken massgeblich Rechnung getragen und die Höhe des geplanten Antennenmastes dem Niveau des bestehenden, zum Rückbau vorgesehenen Mastes, angenähert. Durch diese Anpassung hat sich das Erscheinungsbild des Vorhabens ver- ändert. Das Zielgebiet kann mit den Sendeantennen in der nun vorgesehenen Höhe zwar nicht mehr optimal, aber weiterhin in einem insgesamt zufriedenstellenden Umfang mit Mobilfunkdienst- leistungen versorgt werden. Dies geht aus den Abdeckungskarten in den Akten hervor. Die Pro- jektänderung bedingt eine erneute Prüfung der Ortsbild- und Landschaftsverträglichkeit unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags der Beschwerdegegnerin. Den Verfahrensbeteiligten – insbesondere den Beschwerdeführerinnen sowie der Standortgemeinde – ist sodann Gelegen- heit zu geben, sich zur Projektänderung sowie zum aktualisierten Bericht der OLK vom 14. März 2025 zu äussern. Nach Auffassung der BVD erscheint die Bewilligungsfähigkeit der Anlage unter Einbezug des OLK-Berichts vom 14. März 2025 nicht als ausgeschlossen. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Projektänderung noch nicht entscheidreif ist. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die Neubeurteilung im oberinstanz- lichen Verfahren vorzunehmen. Die Projektänderung wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG9 zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos. e) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, die Rüge der Gehörsverletzung sowie die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen zu behandeln. 7 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5/8 BVD 110/2024/76 3. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über die Projektänderung neu verfügen können. Daher müssen die vorin- stanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeverfahren nicht verlegt werden. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV10). Für besondere Untersuchun- gen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren nicht mit einem Entscheid in der Sache abgeschlossen wird und die Beschwerde dadurch gegenstandslos ist, wird die Pau- schalgebühr auf CHF 800.00 festgesetzt. Die Kosten der OLK (CHF 800.00 gemäss Rechnung vom 27. Dezember 2024 sowie CHF 400.00 gemäss Rechnung vom 30. Juni 2025) werden ge- stützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten im Be- schwerdeverfahren somit CHF 2000.00 (Pauschalgebühr CHF 800.00 plus Kosten der OLK CHF 1200.00). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertig- ten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRGP). Die Be- schwerdegegnerin hat mit ihrer Projektänderung dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Damit gilt sie als unterliegend und hat die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 zu tragen. c) Die Beschwerdeführerinnen verlangen gemäss ihrem Schreiben vom 7. Januar 2025 eine Parteientschädigung. Die Parteikosten umfassen gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG den durch die berufsmässige, d.h. anwaltliche Parteivertretung anfallenden Aufwand. Bei aufwändigen Verfah- ren kann laut Art. 104 Abs. 2 VRPG auch Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zugesprochen werden. Eine solche Bil- ligkeitsentschädigung wird praxisgemäss aber nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen per- sönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat.11 Die Beschwerde- führerinnen sind nicht anwaltlich vertreten und das Beschwerdeverfahren war weder komplex noch aufwändig. Auch sind hier die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 4 VRPG für die Gemeinde nicht erfüllt. Parteikosten werden daher nicht gesprochen. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11 BVR 2012 S. 1 E. 6; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 29. 6/8 BVD 110/2024/76 III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 15. Mai 2024 wird auf- gehoben. Dadurch ist die Beschwerde vom 13. Juni 2024 gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2024/76 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Sache wird zur Weiterbehandlung der Projektänderung im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurückgewiesen. 3. Die Vorakten zum Baugesuch eBau Nummer 2023-13439 / 73214 samt zwei Exemplaren der Projektänderung (bestehend aus «Baueingabeplan im Massstab 1:250 und 1:500 vom 13. März 2025», «Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17.03.2025, Revision: 1.245» sowie «Standortdatenblatt für Rundfunk und Funkrufsende- anlagen vom 17.03.2025, Revision: 1.245» alle mit Stempel des Rechtsamts der BVD vom 12. Juni 2025) sowie der verbesserte Situationsplan im Massstab 1.500 vom 17. Dezember 2024 mit Stempel des Rechtsamts der BVD vom 15. Januar gehen an das Regierungsstatt- halteramt Seeland. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, eingeschrieben mit Beilagen gemäss Ziffer 3, einge- schrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wengi bei Büren, Gemeindeverwaltung, einge- schrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis - OLK, Gruppe Jura bernois – Seeland, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident 7/8 BVD 110/2024/76 Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8