Aufgrund der Gehörsverletzung hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden jedoch einen Sechstel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 9. Dezember 2024 beläuft sich auf CHF 2'568.15 (inkl. Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Ge- 21 Vgl. auch BDE 110/2012/131 E. 110/2009/51 vom 28. Dezember 2009, E. 5.g. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 23 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21.