Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden lediglich 5/6 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1500.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton, da der Vorinstanz vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG).