b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben demnach grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat, welche im Beschwerdeverfahren geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. 23 Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden lediglich 5/6 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1500.00, aufzuerlegen.