den Ersatz durch ausziehbare/ausklappbare Estrichtreppen verlangt hat, zumal diese – wie unter Erwägung 3 ausgeführt – nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren können. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, das Dachgeschoss wieder der ursprünglichen Nutzung als Estrich zuzuführen. Die Wiederherstellungsanordnung hält somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. 9. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist der Ausbau des Dachgeschosses nicht bewilligungsfähig, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Gemeinde zu bestätigen.