Es ist demnach weder auf die Bodenfläche des gesamten Dachgeschosses noch auf jene der bebauten Fläche oder gar auf die gesamte Grundstücksfläche abzustellen, wie die Beschwerdeführenden annehmen. Schliesslich begünstigen die fix eingebauten Treppen aufgrund der bequemen Erreichbarkeit des Dachgeschosses eine allfällige Wohnnutzung der Estrichräumlichkeiten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Gemeinde ebenfalls den Rückbau der Treppen resp. den Ersatz durch ausziehbare/ausklappbare Estrichtreppen verlangt hat, zumal diese – wie unter Erwägung 3 ausgeführt – nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren können.