64 Abs. 1 BauV soll die Fensterfläche von Wohn- und Arbeitsräumen mindestens 10% der Bodenfläche betragen. Eine Reduktion der Fensterfläche auf 5 % der Bodenfläche erscheint vorliegend angemessen, um die Unbewohnbarkeit der Räume im Dachgeschoss sicherzustellen.21 Der Vollständigkeit halber ist zu konkretisieren, dass die Fläche der zurückzubauenden Dachfenster nicht mehr als 5 % der Bodenfläche jedes einzelnen Dachgeschossraumes – berechnet nach Art. 67 Abs. 3 BauV – betragen darf. Es ist demnach weder auf die Bodenfläche des gesamten Dachgeschosses noch auf jene der bebauten Fläche oder gar auf die gesamte Grundstücksfläche abzustellen, wie die Beschwerdeführenden annehmen.