Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes liegt damit im öffentlichen Interesse. Wo ein Raum, welcher nicht zu Wohnzwecken verwendet werden darf, eine Wohnnutzung zulässt oder geradezu dazu einlädt, ist die entsprechende Fläche vorsorglicherweise durch bauliche Massnahmen zum Wohnen unbrauchbar zu machen, ansonsten die Baupolizeibehörde nur mit regelmässigen Kontrollen sicherstellen könnte, dass keine unzulässige Wohnnutzung erfolgt, was mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die von der Gemeinde verfügten Wiederherstellungsmassnahmen sind geeignet und erforderlich, eine Nutzung des Dachgeschosses