Wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, genügen die Räumlichkeiten im Dachgeschoss den gesundheitspolizeilichen Vorschriften zur Raumhöhe (Art. 67 BauV) nicht oder sind nicht genügend erschlossen. Am Schutz der Gesundheit der Bewohnenden besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, ebenso an der Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes liegt damit im öffentlichen Interesse.