b) Wie dargelegt ist der Ausbau des Dachgeschosses nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde verfügte für das Dachgeschoss deshalb den Teilbauabschlag und ordnete an, die Räume müssten wieder ihrer seinerzeitigen, bewilligten Nutzung als Estrich zugeführt werden. Die direkte Nutzbarkeit des Dachgeschosses sei durch bauliche Massnahmen zu unterbinden. Die Treppen seien zu entfernen und es dürften maximum ausziehbare oder ausklappbare Estrichtreppen eingebaut werden. Sodann seien jegliche Leitungen, sanitäre Anlagen und Heizkörper zu deinstallieren. Schliesslich seien die Dachfenster bis zu einer Fläche von max. 5% der Bodenfläche zurückzubauen.