Zudem mangelt es beim vorliegend zu beurteilenden Badezimmer an der Erschliessung resp. Erreichbarkeit: Da der Raum ohne sanitäre Anlagen, über welchen das zu beurteilende Badezimmer erschlossen wird, nicht bewilligt werden kann und demnach wieder seiner ursprünglichen Nutzung als Estrich zuzuführen ist (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 8), wäre das Badezimmer nur noch über diesen zurückgebauten Estrichraum erreichbar. Um die Nutzung der zurückzubauenden Dachgeschossräume als Wohnräume zu unterbinden, sind – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – unter anderem die fest installierten Treppen durch ausziehbare/ausklappbare Estrichtreppen zu ersetzen.