Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 21 Abs. 1 BauG auch ein Badezimmer die Gesundheit von Personen nicht beeinträchtigen darf. Den Bauplänen zum Dachgeschoss kann entnommen werden, dass die minimale Raumhöhe für Wohnräume von 2.30 m an keiner Stelle eingehalten wird und der Raum lediglich über einen Strei- 9/12 BVD 110/2024/74