Das westseitige Badezimmer ist folglich objektiv nicht als Wohn- oder Arbeitsraum verwendbar, womit es unter Verweis auf Erwägung 4 vermutlich nicht unter die Bestimmung zur lichten Raumhöhe gemäss Art. 67 Abs. 1 BauV fällt. Sofern davon ausgegangen wird, dass die Bestimmungen über die lichte Höhe auf Badezimmer keine Anwendung finden, wäre für die Unterschreitung der Raumhöhe – die auch bei diesem Raum unbestrittenermassen gegeben ist – wohl keine Ausnahmebewilligung notwendig. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 21 Abs. 1 BauG auch ein Badezimmer die Gesundheit von Personen nicht beeinträchtigen darf.