b) Der Grundriss und die Ausgestaltung des westseitigen Badezimmers lassen – anders als die übrigen Dachgeschossräume – kaum eine Wohnnutzung zu. Auch wenn der Raum ebenfalls isoliert wurde, beheizt und durch Dachfenster belichtet wird sowie über verputze Wände, gestrichene Decken und einen Bodenbelag verfügt, nehmen die sanitären Anlagen hier einen grossen Teil der Bodenfläche ein, so dass kaum Raum für eine anderweitige Nutzung bleibt. Das westseitige Badezimmer ist folglich objektiv nicht als Wohn- oder Arbeitsraum verwendbar, womit es unter Verweis auf Erwägung 4 vermutlich nicht unter die Bestimmung zur lichten Raumhöhe gemäss Art. 67 Abs. 1 BauV fällt.